§§ 70 Abs. 3 und 80 Ziff. 2 StPO; § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG.– Die Aufsichtsbeschwerde hat nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes Rechtsmittel (Erw. 3a). Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung subsidiär (Erw. 3b). Für die Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist die Justizkommission nicht zuständig (Erw. 3c).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Auf die Beschwerdeanträge kann aus mehreren Gründen nicht einge- treten werden.
a) §80 StPO zählt unter den Ziffern 1 bis 11 die Fälle auf, bei denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist – abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, de- ren Grundlage in §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG zu erblicken ist – abschliessend. Die Beschwerde nach §80 Ziff. 2 StPO wegen Verweigerung oder Verzöge- rung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte ist nicht eine eigentliche strafprozessuale Beschwerde, sondern eine Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde (ROG 1949/50, S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es werden hier lediglich Spezialfälle der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, der im Strafpro- zessrecht am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrück- lich erwähnt. Sie schliesst also nicht aus, dass die Parteien auch wegen ande- rer Gründe als den in §80 Ziff. 2 StPO angeführten, gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach §80 ff. StPO, sondern mit derjenigen gemäss §15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. §54 GOG (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel, 220
mit dem materielle Entscheidungen des Richters angefochten werden kön- nen, selbst wenn diese unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder materiell-rechtlicher Bestimmungen gefällt wurden. Namentlich steht die Rechtsverweigerungsbeschwerde hierfür nicht zur Verfügung. Unter «Ver- weigerung der Rechtspflege» im Sinne von §80 Ziff. 2 StPO ist nach kon- stanter Praxis der Justizkommission das Nichttätigwerden gerichtlicher In- stanzen zu verstehen, also einzig die formelle Rechtsverweigerung (GVP 1987/88, S. 156). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können nur Akte der Justizverwaltung und die sogenannte Justizgewährungspflicht (formelle Rechtsverweigerung) bilden (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Ge- richtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 469; PKG 1996, S. 73). Zöge man den Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde weiter, verstiesse man gegen den Grundsatz, dass die unteren Gerichtsstellen von ihren vorgesetzten Behörden in der Rechtsprechung unabhängig sind und von diesen keine Rechtsbelehrungen anzunehmen haben (§50 Abs. 1 GOG; JKE Nr. 68/1985). Die Aufsichtsinstanz kann als solche nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt, die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit des betreffenden Entscheides ist ihr infolge der rich- terlichen Unabhängigkeit entzogen (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Die Aufsichtsbeschwerde hat m.a.W. nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326). Wenn der Beschwerdeführer also beantragt, die Verhandlung des Strafgerichtes als ungültig zu erklären und zu wiederholen, verlangt er implizit die Aufhebung des strafgerichtlichen Urteils, mithin dessen Kassation, wofür wie gesagt die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht. Die Beschwerdeinstanz ist auch nicht kompetent, die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts anzu- weisen, die Berufungsverhandlung zu verschieben. Die Justizkommission ist eine Abteilung des Obergerichts. Ihr stehen selbstverständlich keine Auf- sichtskompetenzen gegenüber einer anderen obergerichtlichen Abteilung zu.
b) Die Beschwerde ist sodann gegenüber der Berufung subsidiär, d.h. wo die Berufung möglich ist, ist die Anrufung anderer Rechtsmittel nicht zu- lässig (§70 Abs. 3 StPO). Mit der Berufung können alle Mängel des Verfah- rens und des Urteils angefochten werden. Diese Subsidiarität muss auch grundsätzlich für die allgemeine Aufsichtsbeschwerde gelten. Im vorliegen- den Fall hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Strafgerichtes des Kantons Zug, in dessen Zusammenhang er den drei Strafrichtern Amtsmiss- brauch vorwirft, an das Strafobergericht weitergezogen. Die entsprechenden Rügen sind deshalb in jenem Verfahren vorzubringen. Die Justizkommis- sion hat denn auch eine Kopie der vorliegenden Beschwerde dem Ober- gericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Es ist Sache der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts, sich mit den prozessual form- und zeitgerecht vorgetragenen Vorwürfen auseinander zu setzen, soweit sich diese auf das angefochtene Urteil auswirken. 221
c) Soweit der Beschwerdeführer den strafrechtlichen Vorwurf des Amts- missbrauchs gemäss Art. 312 StGB erhebt, ist die Justizkommission zum vornherein nicht zuständig. Eine solche Anzeige ist an das Untersuchungs- richteramt zu erstatten. Die in der Aufsichtsbeschwerde vorgetragenen Vor- würfe sind jedenfalls nicht geeignet, dass die Justizkommission die Beschwer- de von Amtes wegen an das Untersuchungsrichteramt weiterzuleiten hätte. Justizkommission, 15. November 2002, i.S. K. / 1. B., 2. F. und 3. Z. §55 Abs. 3 StPO. – Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren; Umrech- nung früherer nationaler Währungen (i.c. DEM) in Euro Aus den Erwägungen: In Bezug auf die vorliegend in der Währungseinheit DEM geltend gemachten Zivilforderungen ist Folgendes festzuhalten. Mit der Einführung des Euro in Deutschland verlor die nationale Währung DEM mit Ablauf des
31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel (§1 DM- Beendigungsgesetz, Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro). Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden (Grundsatz der Kontinuität, Art. 3 u. Erw. 7+8 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro). Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten; wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen (Art. 3 u. 14 Verordnung (EG) Nr. 974/98). Gemäss Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, beträgt der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der Deutschen Mark 1,95583, d.h. 1 Euro = 1,95583 DEM. Die vorliegend in der Währung DEM geltend gemachten Zivilforderungen sind mithin, nach- dem deren Grundlage durch die Einführung des Euro nicht tangiert wurde, hingegen eine Leistung in DEM objektiv unmöglich geworden ist, entspre- chend dem genannten Umrechnungskurs in Euro umzurechnen und – gege- benenfalls – in Euro zuzusprechen. Strafgericht, 21. März 2002, i.S. Staatsanwaltschaft / H. 222
E. 3a §80 StPO zählt unter den Ziffern 1 bis 11 die Fälle auf, bei denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist – abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, de- ren Grundlage in §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG zu erblicken ist – abschliessend. Die Beschwerde nach §80 Ziff. 2 StPO wegen Verweigerung oder Verzöge- rung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte ist nicht eine eigentliche strafprozessuale Beschwerde, sondern eine Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde (ROG 1949/50, S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es werden hier lediglich Spezialfälle der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, der im Strafpro- zessrecht am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrück- lich erwähnt. Sie schliesst also nicht aus, dass die Parteien auch wegen ande- rer Gründe als den in §80 Ziff. 2 StPO angeführten, gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach §80 ff. StPO, sondern mit derjenigen gemäss §15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. §54 GOG (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel, 220
mit dem materielle Entscheidungen des Richters angefochten werden kön- nen, selbst wenn diese unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder materiell-rechtlicher Bestimmungen gefällt wurden. Namentlich steht die Rechtsverweigerungsbeschwerde hierfür nicht zur Verfügung. Unter «Ver- weigerung der Rechtspflege» im Sinne von §80 Ziff. 2 StPO ist nach kon- stanter Praxis der Justizkommission das Nichttätigwerden gerichtlicher In- stanzen zu verstehen, also einzig die formelle Rechtsverweigerung (GVP 1987/88, S. 156). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können nur Akte der Justizverwaltung und die sogenannte Justizgewährungspflicht (formelle Rechtsverweigerung) bilden (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Ge- richtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 469; PKG 1996, S. 73). Zöge man den Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde weiter, verstiesse man gegen den Grundsatz, dass die unteren Gerichtsstellen von ihren vorgesetzten Behörden in der Rechtsprechung unabhängig sind und von diesen keine Rechtsbelehrungen anzunehmen haben (§50 Abs. 1 GOG; JKE Nr. 68/1985). Die Aufsichtsinstanz kann als solche nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt, die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit des betreffenden Entscheides ist ihr infolge der rich- terlichen Unabhängigkeit entzogen (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Die Aufsichtsbeschwerde hat m.a.W. nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326). Wenn der Beschwerdeführer also beantragt, die Verhandlung des Strafgerichtes als ungültig zu erklären und zu wiederholen, verlangt er implizit die Aufhebung des strafgerichtlichen Urteils, mithin dessen Kassation, wofür wie gesagt die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht. Die Beschwerdeinstanz ist auch nicht kompetent, die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts anzu- weisen, die Berufungsverhandlung zu verschieben. Die Justizkommission ist eine Abteilung des Obergerichts. Ihr stehen selbstverständlich keine Auf- sichtskompetenzen gegenüber einer anderen obergerichtlichen Abteilung zu.
E. 3b Die Beschwerde ist sodann gegenüber der Berufung subsidiär, d.h. wo die Berufung möglich ist, ist die Anrufung anderer Rechtsmittel nicht zu- lässig (§70 Abs. 3 StPO). Mit der Berufung können alle Mängel des Verfah- rens und des Urteils angefochten werden. Diese Subsidiarität muss auch grundsätzlich für die allgemeine Aufsichtsbeschwerde gelten. Im vorliegen- den Fall hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Strafgerichtes des Kantons Zug, in dessen Zusammenhang er den drei Strafrichtern Amtsmiss- brauch vorwirft, an das Strafobergericht weitergezogen. Die entsprechenden Rügen sind deshalb in jenem Verfahren vorzubringen. Die Justizkommis- sion hat denn auch eine Kopie der vorliegenden Beschwerde dem Ober- gericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Es ist Sache der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts, sich mit den prozessual form- und zeitgerecht vorgetragenen Vorwürfen auseinander zu setzen, soweit sich diese auf das angefochtene Urteil auswirken. 221
E. 3c Soweit der Beschwerdeführer den strafrechtlichen Vorwurf des Amts-
missbrauchs gemäss Art. 312 StGB erhebt, ist die Justizkommission zum
vornherein nicht zuständig. Eine solche Anzeige ist an das Untersuchungs-
richteramt zu erstatten. Die in der Aufsichtsbeschwerde vorgetragenen Vor-
würfe sind jedenfalls nicht geeignet, dass die Justizkommission die Beschwer-
de von Amtes wegen an das Untersuchungsrichteramt weiterzuleiten hätte.
Justizkommission, 15. November 2002, i.S. K. / 1. B., 2. F. und 3. Z.
§55 Abs. 3 StPO. – Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren; Umrech-
nung früherer nationaler Währungen (i.c. DEM) in Euro
Aus den Erwägungen:
In Bezug auf die vorliegend in der Währungseinheit DEM geltend
gemachten Zivilforderungen ist Folgendes festzuhalten. Mit der Einführung
des Euro in Deutschland verlor die nationale Währung DEM mit Ablauf des
31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel (§1 DM-
Beendigungsgesetz, Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates
vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro). Die Einführung des Euro
bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten
oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher
Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument
einseitig zu ändern oder zu beenden (Grundsatz der Kontinuität, Art. 3 u.
Erw. 7+8 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro).
Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der
teilnehmenden Mitgliedstaaten; wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende
der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug
genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend
dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen (Art. 3 u. 14 Verordnung
(EG) Nr. 974/98). Gemäss Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates
vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro
und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, beträgt
der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und
der Deutschen Mark 1,95583, d.h. 1 Euro = 1,95583 DEM. Die vorliegend in
der Währung DEM geltend gemachten Zivilforderungen sind mithin, nach-
dem deren Grundlage durch die Einführung des Euro nicht tangiert wurde,
hingegen eine Leistung in DEM objektiv unmöglich geworden ist, entspre-
chend dem genannten Umrechnungskurs in Euro umzurechnen und – gege-
benenfalls – in Euro zuzusprechen.
Strafgericht, 21. März 2002, i.S. Staatsanwaltschaft / H.
222
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
c) Eventualiter beantragt der zuständige Untersuchungsrichter im Weite- ren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung, das Verfahren weiterzuführen, damit die beiden Angeschuldigten befragt wer- den könnten. Dem Eventualantrag kann nicht stattgegeben werden. Mit dem Rückzug des Strafantrages, einer Prozessvoraussetzung, war das Straf- verfahren ohne weiteres einzustellen. Eine Weiterführung des Verfahrens ist deshalb auch im Hinblick auf die Kostenfrage ausgeschlossen. Diese beur- teilt sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Rückzuges des Strafan- trages. Justizkommission, 18. Juli 2002, i.S. B. / Untersuchungsrichteramt §§70 Abs. 3 und 80 Ziff. 2 StPO; §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG.– Die Aufsichtsbe- schwerde hat nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes Rechtsmittel (Erw. 3a). Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung sub- sidiär (Erw. 3b). Für die Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist die Justizkommission nicht zuständig (Erw. 3c). Aus den Erwägungen:
3. Auf die Beschwerdeanträge kann aus mehreren Gründen nicht einge- treten werden.
a) §80 StPO zählt unter den Ziffern 1 bis 11 die Fälle auf, bei denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist – abgesehen von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, de- ren Grundlage in §15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG zu erblicken ist – abschliessend. Die Beschwerde nach §80 Ziff. 2 StPO wegen Verweigerung oder Verzöge- rung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte ist nicht eine eigentliche strafprozessuale Beschwerde, sondern eine Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde (ROG 1949/50, S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es werden hier lediglich Spezialfälle der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, der im Strafpro- zessrecht am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrück- lich erwähnt. Sie schliesst also nicht aus, dass die Parteien auch wegen ande- rer Gründe als den in §80 Ziff. 2 StPO angeführten, gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach §80 ff. StPO, sondern mit derjenigen gemäss §15 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. §54 GOG (vgl. Heinrich Baumgartner, Die Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel, 220
mit dem materielle Entscheidungen des Richters angefochten werden kön- nen, selbst wenn diese unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder materiell-rechtlicher Bestimmungen gefällt wurden. Namentlich steht die Rechtsverweigerungsbeschwerde hierfür nicht zur Verfügung. Unter «Ver- weigerung der Rechtspflege» im Sinne von §80 Ziff. 2 StPO ist nach kon- stanter Praxis der Justizkommission das Nichttätigwerden gerichtlicher In- stanzen zu verstehen, also einzig die formelle Rechtsverweigerung (GVP 1987/88, S. 156). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können nur Akte der Justizverwaltung und die sogenannte Justizgewährungspflicht (formelle Rechtsverweigerung) bilden (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Ge- richtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 469; PKG 1996, S. 73). Zöge man den Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde weiter, verstiesse man gegen den Grundsatz, dass die unteren Gerichtsstellen von ihren vorgesetzten Behörden in der Rechtsprechung unabhängig sind und von diesen keine Rechtsbelehrungen anzunehmen haben (§50 Abs. 1 GOG; JKE Nr. 68/1985). Die Aufsichtsinstanz kann als solche nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt, die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit des betreffenden Entscheides ist ihr infolge der rich- terlichen Unabhängigkeit entzogen (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Die Aufsichtsbeschwerde hat m.a.W. nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326). Wenn der Beschwerdeführer also beantragt, die Verhandlung des Strafgerichtes als ungültig zu erklären und zu wiederholen, verlangt er implizit die Aufhebung des strafgerichtlichen Urteils, mithin dessen Kassation, wofür wie gesagt die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht. Die Beschwerdeinstanz ist auch nicht kompetent, die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts anzu- weisen, die Berufungsverhandlung zu verschieben. Die Justizkommission ist eine Abteilung des Obergerichts. Ihr stehen selbstverständlich keine Auf- sichtskompetenzen gegenüber einer anderen obergerichtlichen Abteilung zu.
b) Die Beschwerde ist sodann gegenüber der Berufung subsidiär, d.h. wo die Berufung möglich ist, ist die Anrufung anderer Rechtsmittel nicht zu- lässig (§70 Abs. 3 StPO). Mit der Berufung können alle Mängel des Verfah- rens und des Urteils angefochten werden. Diese Subsidiarität muss auch grundsätzlich für die allgemeine Aufsichtsbeschwerde gelten. Im vorliegen- den Fall hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Strafgerichtes des Kantons Zug, in dessen Zusammenhang er den drei Strafrichtern Amtsmiss- brauch vorwirft, an das Strafobergericht weitergezogen. Die entsprechenden Rügen sind deshalb in jenem Verfahren vorzubringen. Die Justizkommis- sion hat denn auch eine Kopie der vorliegenden Beschwerde dem Ober- gericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Es ist Sache der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts, sich mit den prozessual form- und zeitgerecht vorgetragenen Vorwürfen auseinander zu setzen, soweit sich diese auf das angefochtene Urteil auswirken. 221
c) Soweit der Beschwerdeführer den strafrechtlichen Vorwurf des Amts- missbrauchs gemäss Art. 312 StGB erhebt, ist die Justizkommission zum vornherein nicht zuständig. Eine solche Anzeige ist an das Untersuchungs- richteramt zu erstatten. Die in der Aufsichtsbeschwerde vorgetragenen Vor- würfe sind jedenfalls nicht geeignet, dass die Justizkommission die Beschwer- de von Amtes wegen an das Untersuchungsrichteramt weiterzuleiten hätte. Justizkommission, 15. November 2002, i.S. K. / 1. B., 2. F. und 3. Z. §55 Abs. 3 StPO. – Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren; Umrech- nung früherer nationaler Währungen (i.c. DEM) in Euro Aus den Erwägungen: In Bezug auf die vorliegend in der Währungseinheit DEM geltend gemachten Zivilforderungen ist Folgendes festzuhalten. Mit der Einführung des Euro in Deutschland verlor die nationale Währung DEM mit Ablauf des
31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel (§1 DM- Beendigungsgesetz, Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro). Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden (Grundsatz der Kontinuität, Art. 3 u. Erw. 7+8 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro). Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten; wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen (Art. 3 u. 14 Verordnung (EG) Nr. 974/98). Gemäss Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, beträgt der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der Deutschen Mark 1,95583, d.h. 1 Euro = 1,95583 DEM. Die vorliegend in der Währung DEM geltend gemachten Zivilforderungen sind mithin, nach- dem deren Grundlage durch die Einführung des Euro nicht tangiert wurde, hingegen eine Leistung in DEM objektiv unmöglich geworden ist, entspre- chend dem genannten Umrechnungskurs in Euro umzurechnen und – gege- benenfalls – in Euro zuzusprechen. Strafgericht, 21. März 2002, i.S. Staatsanwaltschaft / H. 222